FAQs für private Quartiergeber

Informationen zur privaten Unterbringung von ukrainischen Geflüchteten

Für private Unterkunftgeber ergeben sich derzeit viele Fragen, die mit der Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen einhergehen. Sei es die Meldung dieser, der Geldbezug und das Einrichten eines Bankkontos, der Antrag auf eine E-Card, die Erteilung der Arbeitsbewilligung oder andere Unterstützungsleistungen, die für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung stehen. 

Auf dieser Seite finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen zu diesem Thema. Wir werden diese selbstverständlich laufend aktualisieren. 

Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, dann melden Sie sich bitte bei:
NÖ hilft: https://umfrage.noe.gv.at/index.php/survey/index/sid/157398/newtest/Y/lang/de
oder der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) unter nachbarschaftsquartier@bbu.gv.at 
oder über das Onlineformular https://www.bbu.gv.at/nachbarschaftsquartier
Das Land NÖ hat eine eigene Hotline für Quartierangebote eingerichtet: 02742 / 9005 13005.
Falls Sie ganze Wohnungen oder Häuser der Caritas zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung stellen wollen, melden Sie sich bitte unter: ukrainehilfe@caritas-stpoelten.at

Um dies auch vertraglich zu regeln, finden Sie in den Downloads einen sogenannten Prekariumsvertrag zur Gebrauchsüberlassung, Mietvertragsmuster finden Sie zum Beispiel unter: https://konsument.at/mustermietvertrag

Die Verteilung von geflüchteten Personen geschieht über das Land NÖ. Es gibt sogenannte Ankunftsquartiere (etwa in Wiener Neustadt), organisierte Quartiere wie jene der Caritas und Privatquartiere. Privatquartiere haben vielleicht schon geflüchtete Menschen untergebracht, weil es einen persönlichen Kontakt gegeben hat oder weil dieser Kontakt direkt hergestellt wurde. 

Haben Sie Ihren Wohnraum eingemeldet, aber derzeit noch keine geflüchteten Personen vermittelt bekommen, ersuchen wir Sie noch um etwas Geduld. Denn zuerst werden die Personen registriert, erhalten einen Gesundheitscheck und werden dann weitervermittelt. Derzeit baut das Land NÖ entsprechende Kapazitäten auf, um diese Vermittlung zu organisieren.

Fremdenpolizeiliche Anmeldung

Vorübergehend Aufenthaltsberechtigte als Vertriebene in Österreich erhalten den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Dieser kann als Identitätsnachweis verwendet werden und ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt notwendig. Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene ist eine Registrierung notwendig. Details zu den notwendigen Schritten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf untenstehendem Informationsblatt.

Eine Registrierung ist in Niederösterreich aktuell bei folgenden Stellen möglich:

  • Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei, 1300 Flughafen, Weststraße Objekt 988
    Kontakttelefonnummer für die Terminvereinbarung: 059133/3292-100
    Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo – So,  08.00 – 18.00 Uhr
  • Polizeianhaltezentrum St. Pölten, 3100 St. Pölten, Linzer Straße 47
    Kontakttelefonnummer für die Terminvereinbarung: 059133/35-1911
    Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo – Fr,  08.00 – 18.00 Uhr
    Die Zeiten für die Erfassung am Wochenende stehen noch nicht fest

Anmeldung des Wohnsitzes

Eine Wohnsitzmeldung ist bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt / Magistrat) vorzunehmen, wenn Personen länger als drei Tage in Österreich eine Unterkunft nehmen. 

Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde zu erfolgen. Dazu ist eine Bestätigung vom Unterkunftsgeber (Vermieter / Eigentümer) vorzulegen. Die Hauptwohnsitzmeldung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung.

Anmeldung in der Grundversorgung

Für die Aufnahme von hilfsbedürftigen ukrainischen Kriegsflüchtlingen in die Grundversorgung ist bei individueller Unterbringung ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnsitzes zu stellen. Der Antrag kann auch über die Gemeinden eingebracht werden.

Eine Einbringung ist in folgender Form möglich:

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • persönlich bei der Gemeinde oder 
  • schriftlich per Post bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)oder
  • per E-Mail an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat)  
Vorraussetzung
  • Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ukrainischen Nationalität (z.B. Ausweisdokument) und
  • Hauptwohnsitzmeldung im Verwaltungsbereich der leistungsgewährenden Bezirksverwaltungsbehörde und
  • Inländische Bankverbindung: Eröffnung eines inländischen Bankkontos oder Angabe einer Bankverbindung einer Vertrauensperson (Hinweis: Bei Angabe eines fremden Kontos ist die gesonderte Zustimmung des Antragstellers (Flüchtlings) zur Auszahlung auf dieses Konto notwendig (z.B. durch Vermerk am Erhebungsblatt))
  • Gegebenenfalls ein Mietvertrag/Prekariumsvertrag (Mietzuschuss kann nur bei einem Mietverhältnis gewährt werden)
  • Ein Asylantrag muss nicht vorliegen

Vorgehensweise in der Stadt St. Pölten:

  • der Antrag auf Grundversorgung (Erhebungsblatt) kann nur von Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft gestellt werden, welche in St. Pölten gemeldet sind und zur Zeit der Antragstellung in einer Privatunterkunft wohnen
  • die Anträge werden zu den Parteienverkehrszeiten des Magistrat/Sozialhilfe St. Pölten (MO bis DO: 8 bis 11.30 Uhr, FR. 8 bis 12 Uhr, DI: 13.30 bis 15.30 Uhr) in der Heßstraße 6 entgegengenommen, bitte mit den am Antrag angeführten Unterlagen
  • im Anschluss an die Antragseinreichung müssen die betroffenen Personen, mit einer Bestätigung der Sozialhilfe, bei der ÖGK um die Krankenversicherung ansuchen
  • Mehr Informationen finden sie in unseren Downloads und auf https://www.st-poelten.at/news/17030-informationen-fuer-vertriebene-aus-der-ukraine 

Ein Bankkonto ist notwendig, um die vom Land NÖ gewährten Unterstützungszahlungen empfangen zu können.
Die Raika St. Pölten sowie die Erste Bank haben hier ein eigenes Formular zur Verfügung gestellt (siehe Downloadbereich unten).

Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.

  • Verpflegungsgeld (monatlich): € 215,- für Erwachsene / € 100,- für Minderjährige
  • Schulbedarf für Schulkinder: € 200,- pro Kind und Jahr
  • Bekleidungshilfe: € 150,- pro Person und Jahr

Wichtig für die Überlassung von Wohnraum:

Zwischen dem Vermieter und der geflüchteten Person/Familie wird ein Mietvertrag (mit Miete) oder ein Prekariatsvertrag (kostenlose Überlassung) abgeschlossen.  

Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, so erhält der/die Geflüchtete vom Land NÖ im Rahmen der Grundversorgung folgende Unterstützungszahlungen:

  • Mietzuschuss (monatlich) bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten:
    • max. € 300,- für Familien (ab zwei Personen)
    • max. € 150,- für Einzelpersonen

Das Land NÖ übernimmt keine Haftungen für ausstehende Mietforderungen oder für  entstandene Schäden.

Weiterführende Links

Nützliche Formulare & Infos

Die Caritas ist bestrebt, die hier angebotenen Informationen nach bestem Wissen vollständig und richtig darzustellen und aktuell zu halten. Dennoch kann keinerlei Haftung für Schäden übernommen werden, die sich aus der Nutzung der angebotenen Informationen ergeben können – auch wenn diese auf die Nutzung von allenfalls unvollständigen bzw. fehlerhaften Informationen zurückzuführen sind. Auch können die angebotenen Informationen keinesfalls eine Rechtsberatung für den individuellen Bedarf ersetzen.